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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 07.12.2001
Aktenzeichen: 24 U 191/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 07.12.2001
in dem Rechtsstreit ...
Der 24. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2001 durch die Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18.08.1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger ist mit 58.926,52 DM beschwert.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Die Beklagte haftet dem Kläger nicht aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Beratungspflichten; denn solche Pflichten hat sie ihm gegenüber nicht übernommen. Das hat die Kammer im angefochtenen Urteil im einzelnen herausgearbeitet, und auf ihre Ausführungen nimmt der Senat Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz insbesondere in der mündlichen Verhandlung gibt nur Anlass, das folgende hinzuzufügen:
Die von der Beklagten eingeholten und dem Kläger ohne eigene Überprüfung zur Kenntnis gegebenen Informationen über die Emissionsbedingungen des Wertpapiers waren insoweit sachlich fehlerhaft, als die Schuldnerkündigung zu einem früheren Zeitpunkt und vor allem zu einem niedrigeren Kurs eröffnet war, als es auf dem von der Beklagten beschafften Informationsblatt festgehalten war. Daraus folgt aber nichts für eine Verletzung vertraglicher Informationspflichten. Denn die Beklagte schuldete dem Kläger nicht die Einholung einer objektiv richtigen Information, vielmehr allein die Einholung einer Information aus zuverlässiger Quelle, und dieser Pflichtanforderung hat sie genüge getan.
Wie der Kläger nicht bestritten hat, waren der Beklagten das Papier und seine konkreten Emissionsbedingungen gänzlich unbekannt, dies hatte sie dem Kläger auch mitgeteilt, und sie war in ganz derselben Weise wie er auf Informationen aus dritter Hand angewiesen. Irgendwelche Möglichkeiten, diese Informationen aus eigener Sachkunde auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, hatte sie wie dem Kläger bekannt war nicht.
Folgerichtig beschränkte sich die Vertragspflicht auf die Einholung der Information als solcher; dass die Beklagte sich hierbei einer seriösen Quelle bedienen musste, bedarf schon deshalb keiner Begründung, weil sie dies auch tat: Sie bediente sich eines anerkannten Wertpapier-Informationsdienstes. Eine Richtigkeitsgarantie konnte sie nicht übernehmen, und das lag für beide Seiten offen auf der Hand.
Ende der Entscheidung
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